Leistungen

Behandlungs­pflege

Leistungen ihrer Krankenkasse, bei entsprechender Verordnung
Ihres Hausarztes

Auch zu Hause brauchen pflegebedürftige Patienten oft eine
medizinische Versorgung.

Ebenso wie ein Arzt Medikamente verschreibt, kann er auch eine
medizinische Behandlungspflege bei einem Patienten verordnen.
Diese umfasst also alle Tätigkeiten, die auf ärztliche Verordnung hin
von unseren Pflegefachkräften durchgeführt werden.

  • Herrichten und Verabreichen von Medikamenten
  • Blutzuckermessung und Insulingabe
  • Blutdruckmessung
  • Injektionen
  • Wundversorgung jeglicher Art
  • An- und Ablegen von Kompressionsverbänden
  • An– und Ausziehen von Kompressionstrümpfen
  • Antithrombosespritzen
  • Dekubitus-Behandlung
  • Inhalationen
  • Katheterisierung
  • Pflege von einem Blasenkatheter und einem SPK
  • Stomaversorgung
  • Infusion

Sowie alle weiteren Maßnahmen, die vom Arzt verordnet werden.

Grund­pflege

Die Grundpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung
für pflegebedürftige Menschen. Dazu gehören unter anderem

  • Körperpflege: Waschen, Duschen und Baden
  • Unterstützung bei Toilettengängen und Hilfe bei der Versorgung mit Inkontinenzmaterialien
  • Prophylaktische Maßnahmen
  • An- und Auskleiden
  • Mobilisation und Lagerung
  • Hilfe beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung

Betreuungs- und Entlastungs­leistung

Das sind Betreuungs- und Entlastungsangebote für Pflegebedürftige und Pflegende Angehörige, die unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse finanziert werden kann.

Haus­wirtschaftliche Versorgung

Zur Erleichterung Ihres Alltags bieten wir Ihnen eine umfassende hauswirtschaftliche Versorgung an, die beispielsweise Kochen, Reinigung der Wohnung und andere Tätigkeiten umfasst. Unsere Leistungen können flexibel nach Ihrem individuellen Bedarf in Anspruch genommen werden, sei es wöchentlich, monatlich oder quartalsweise.

Verhinderungs­pflege

Die Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege genannt) ist eine zeitlich begrenzte Vertretung der Hauptpflegeperson. Sie greift, wenn die pflegende Person aus verschiedenen Gründen wie Krankheit, Urlaub etc. an der Pflege verhindert ist.

Regelmäßige Beratungs- bzw. Qualitäts­sicherungs­besuche nach § 37.3 SGB XI

Wer ausschließlich Pflegegeld von der Pflegeversicherung bekommt
muss in regelmäßigen Abständen einen Qualitätssicherungsbesuch
(auch Beratungsbesuch genannt) abrufen. Mit dem sogenannten
Beratungseinsatz soll die Qualität der häuslichen Pflege
sichergestellt werden.

– Bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich
– Bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich

Pflegebedürftige und pflegende Angehörige werden von unseren Fachkräften individuell beraten und erhalten hilfreiche Tipps und Informationen, die die Pflege und Versorgung zu Hause erleichtern. Dazu gehören unter anderem Ratschläge zur Beschaffung von Pflegehilfsmitteln, zur Wohnraumanpassung und zur Antragstellung für Höherstufungen.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sowie Pflegebedürftige, welche Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, haben Anspruch auf diese Beratung einmal pro Halbjahr. Die Kosten dafür werden von der Pflegekasse übernommen.

Vermittlung unserer Kooperationspartner
z.B Fußpflege, Essen auf Rädern, Hausnotruf, Apotheken, Sanitätshäuser.