Behandlungspflege
Leistungen ihrer Krankenkasse, bei entsprechender Verordnung
Ihres Hausarztes
Auch zu Hause brauchen pflegebedürftige Patienten oft eine
medizinische Versorgung.
Ebenso wie ein Arzt Medikamente verschreibt, kann er auch eine
medizinische Behandlungspflege bei einem Patienten verordnen.
Diese umfasst also alle Tätigkeiten, die auf ärztliche Verordnung hin
von unseren Pflegefachkräften durchgeführt werden.
- Herrichten und Verabreichen von Medikamenten
- Blutzuckermessung und Insulingabe
- Blutdruckmessung
- Injektionen
- Wundversorgung jeglicher Art
- An- und Ablegen von Kompressionsverbänden
- An– und Ausziehen von Kompressionstrümpfen
- Antithrombosespritzen
- Dekubitus-Behandlung
- Inhalationen
- Katheterisierung
- Pflege von einem Blasenkatheter und einem SPK
- Stomaversorgung
- Infusion
Sowie alle weiteren Maßnahmen, die vom Arzt verordnet werden.
Grundpflege
Die Grundpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung
für pflegebedürftige Menschen. Dazu gehören unter anderem
- Körperpflege: Waschen, Duschen und Baden
- Unterstützung bei Toilettengängen und Hilfe bei der Versorgung mit Inkontinenzmaterialien
- Prophylaktische Maßnahmen
- An- und Auskleiden
- Mobilisation und Lagerung
- Hilfe beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
Betreuungs- und Entlastungsleistung
Das sind Betreuungs- und Entlastungsangebote für Pflegebedürftige und Pflegende Angehörige, die unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse finanziert werden kann.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Zur Erleichterung Ihres Alltags bieten wir Ihnen eine umfassende hauswirtschaftliche Versorgung an, die beispielsweise Kochen, Reinigung der Wohnung und andere Tätigkeiten umfasst. Unsere Leistungen können flexibel nach Ihrem individuellen Bedarf in Anspruch genommen werden, sei es wöchentlich, monatlich oder quartalsweise.
Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege genannt) ist eine zeitlich begrenzte Vertretung der Hauptpflegeperson. Sie greift, wenn die pflegende Person aus verschiedenen Gründen wie Krankheit, Urlaub etc. an der Pflege verhindert ist.
Regelmäßige Beratungs- bzw. Qualitätssicherungsbesuche nach § 37.3 SGB XI
Wer ausschließlich Pflegegeld von der Pflegeversicherung bekommt
muss in regelmäßigen Abständen einen Qualitätssicherungsbesuch
(auch Beratungsbesuch genannt) abrufen. Mit dem sogenannten
Beratungseinsatz soll die Qualität der häuslichen Pflege
sichergestellt werden.
– Bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich
– Bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich
Pflegebedürftige und pflegende Angehörige werden von unseren Fachkräften individuell beraten und erhalten hilfreiche Tipps und Informationen, die die Pflege und Versorgung zu Hause erleichtern. Dazu gehören unter anderem Ratschläge zur Beschaffung von Pflegehilfsmitteln, zur Wohnraumanpassung und zur Antragstellung für Höherstufungen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sowie Pflegebedürftige, welche Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, haben Anspruch auf diese Beratung einmal pro Halbjahr. Die Kosten dafür werden von der Pflegekasse übernommen.